Impressumspflicht in der Schweiz: Was auf jede Website gehört
Gibt es in der Schweiz überhaupt eine Impressumspflicht? Die ehrliche Antwort ist differenzierter als die meisten Ratgeber — und genau deshalb wichtig. Welche Angaben das Gesetz wirklich verlangt, wo die Unterschiede zu Deutschland liegen und welche Fehler ich regelmässig sehe.

«Wo finde ich eine gute Impressum-Vorlage für die Schweiz?» Diese Frage höre ich fast so oft wie die nach dem Cookie-Banner. Und meist steckt dahinter eine falsche Annahme — nämlich dass die Schweiz eine Impressumspflicht nach deutschem Vorbild kennt. Die Realität ist differenzierter. Wer sie versteht, schreibt am Ende ein besseres Impressum als mit jeder Copy-Paste-Vorlage.
Die ehrliche Antwort: Eine allgemeine Impressumspflicht gibt es nicht
Wer nach «Impressum Pflicht Schweiz» sucht, findet Dutzende Ratgeber mit der Aussage: Jede Schweizer Website braucht ein Impressum. So pauschal stimmt das nicht. Die Schweiz kennt — anders als Deutschland — kein Gesetz, das jede Website zu einem Impressum verpflichtet.
Was es gibt, ist Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Bestimmung sagt sinngemäss: Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, handelt unlauter, wenn er keine klaren und vollständigen Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse macht — ausdrücklich einschliesslich der E-Mail-Adresse.
Der Begriff «elektronischer Geschäftsverkehr» ist der Schlüssel. Gemeint sind Websites, über die Geschäfte angebahnt oder abgeschlossen werden: Webshops, Buchungsplattformen, Software-Abos, aber auch Dienstleister-Websites mit Offerten- oder Bestellfunktion. Eine reine private Hobby-Seite fällt nicht darunter. Das Gesetz nimmt zudem Verträge aus, die ausschliesslich per E-Mail-Austausch geschlossen werden.
Dazu kommt eine zweite Rechtsquelle, die oft übersehen wird: Art. 19 des Datenschutzgesetzes (DSG) verlangt, dass die Datenschutzerklärung die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen nennt. Da praktisch jede Website mit Kontaktformular, Analytics oder Newsletter eine Datenschutzerklärung braucht, müssen Sie diese Angaben ohnehin machen — das Impressum ist der natürliche Ort dafür.
Das Fazit vorweg: Juristisch gibt es keine allgemeine Impressumspflicht. Praktisch braucht fast jede geschäftliche Schweizer Website ein Impressum. Und weil ein Impressum nichts kostet und Vertrauen schafft, gibt es kaum einen Grund, darauf zu verzichten.
Wen die Pflicht konkret trifft
Klar erfasst: Webshops, Buchungs- und Reservationssysteme, SaaS-Anbieter, Online-Kurse, Restaurants mit Online-Bestellung, Handwerker mit Offertenformular. Überall dort, wo über die Website ein Geschäft angebahnt oder abgeschlossen werden kann, greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb direkt.
Grauzone: Die reine Visitenkarten-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion. Streng gelesen fällt sie nicht unter den elektronischen Geschäftsverkehr. Aber: Sobald ein Kontaktformular Anfragen für Dienstleistungen entgegennimmt, lässt sich gut argumentieren, dass eine Geschäftsanbahnung stattfindet. Und die Datenschutzerklärung verlangt die Verantwortlichen-Angaben sowieso.
Nicht erfasst: Private Blogs, Vereinswebsites ohne kommerzielles Angebot, persönliche Portfolios ohne Verkaufsabsicht. Hier ist ein Impressum freiwillig — aber auch hier empfehlenswert, sobald die Seite öffentlich wahrgenommen werden soll.
Die Pflichtangaben: Was ins Impressum gehört
Wenn Sie die Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Datenschutzgesetzes zusammennehmen, ergibt sich diese Checkliste:
- Firma oder Name — exakt so, wie im Handelsregister eingetragen, inklusive Rechtsformzusatz («Muster GmbH», nicht «Muster Web Solutions»). Ohne Handelsregistereintrag: Vor- und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers.
- Rechtsform — ergibt sich meist aus dem Firmennamen (AG, GmbH), sollte aber erkennbar sein.
- Vollständige Geschäftsadresse — Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Ein Postfach allein genügt nicht; die Angabe muss eine physische Erreichbarkeit ermöglichen.
- E-Mail-Adresse — vom Gesetz ausdrücklich verlangt. Ein Kontaktformular ist eine Ergänzung, kein Ersatz.
- UID-Nummer — die Unternehmens-Identifikationsnummer (CHE-xxx.xxx.xxx) ist im Impressum nicht zwingend, aber üblich und ein Vertrauenssignal. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergänzt den Zusatz «MWST».
- Vertretungsberechtigte Personen — für die Schweiz nicht zwingend, aber empfehlenswert bei AG und GmbH (Geschäftsführung, Verwaltungsrat). Für den deutschen Markt Pflicht.
- Telefonnummer — optional, aber gerade für Dienstleister sinnvoll.
Unterschiede nach Rechtsform
Einzelfirma: Anzugeben ist der bürgerliche Name der Inhaberin oder des Inhabers — ein blosser Fantasiename reicht nicht. Ab CHF 100'000 Jahresumsatz besteht Handelsregisterpflicht; dann gilt die eingetragene Firma, die den Familiennamen enthalten muss.
GmbH und AG: Firma exakt gemäss Handelsregister inklusive Rechtsformzusatz, Sitz gemäss Statuten, UID-Nummer. Wer sauber arbeitet, nennt zusätzlich die geschäftsführenden Personen — spätestens bei deutscher Kundschaft wird das ohnehin Pflicht.
Verein: Vereinsname gemäss Statuten, Sitz und eine vertretungsberechtigte Person (typischerweise das Präsidium). Sobald der Verein online Mitgliedschaften, Tickets oder Kurse verkauft, ist er im elektronischen Geschäftsverkehr tätig — dann gelten dieselben Regeln wie für Unternehmen.
Deutschland ist strenger — und das betrifft auch Schweizer Websites
In Deutschland regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (bis Mai 2024: § 5 Telemediengesetz) eine echte allgemeine Impressumspflicht für alle geschäftsmässigen Online-Dienste. Verlangt werden dort zusätzlich: vertretungsberechtigte Personen, Handelsregister samt Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und je nach Branche die zuständige Aufsichtsbehörde. Verstösse können mit Bussgeldern geahndet werden — und werden in der Praxis von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt.
Warum das Schweizer Unternehmen interessieren muss: Richtet sich Ihr Angebot erkennbar an Kundschaft in Deutschland — Versand nach Deutschland, Preise in Euro, gezielte Werbung, eine .de-Domain —, kann deutsches Recht auf Ihren Auftritt anwendbar sein. Die Abmahn-Industrie ist real, und ein unvollständiges Impressum ist eines der einfachsten Ziele. Meine Empfehlung ist deshalb klar: Wer deutsche Kundschaft bedient, erfüllt den strengeren deutschen Standard. Der Mehraufwand sind drei Zeilen.
Fünf Fehler, die ich regelmässig sehe
Fehler 1 — Kontaktformular statt E-Mail-Adresse. Aus Angst vor Spam wird die E-Mail-Adresse weggelassen. Genau die verlangt das Gesetz aber ausdrücklich. Lösung: eine dedizierte Adresse wie info@ verwenden und den Spam-Filter arbeiten lassen.
Fehler 2 — Postfach als einzige Adresse. Ein Postfach schafft keine physische Erreichbarkeit. Die Geschäftsadresse gehört ins Impressum, das Postfach darf ergänzen.
Fehler 3 — Impressum schwer auffindbar. Der Link versteckt sich in einem Untermenü oder existiert nur auf der Startseite. Die Angaben müssen klar und vollständig sein — dazu gehört, dass man sie findet.
Fehler 4 — Veraltete Angaben. Umzug, Umfirmierung, Rechtsformwechsel — und das Impressum nennt noch die alte GmbH an der alten Adresse. Falsche Angaben sind schlimmer als gar keine, denn sie sind aktiv irreführend.
Fehler 5 — Impressum nur auf Deutsch. Die Website läuft auf Deutsch, Französisch und Italienisch, das Impressum existiert nur auf Deutsch. Wie bei der Datenschutzerklärung gilt: Die Information muss für die Zielgruppe verständlich sein.
Wo das Impressum stehen muss
Es gibt keine Vorschrift, die den Ort zentimetergenau festlegt. Etabliert und sinnvoll ist: ein eigener Menüpunkt oder Footer-Link mit der Beschriftung «Impressum», erreichbar von jeder Seite mit einem Klick. Nicht ausreichend: ein PDF-Download, eine Erwähnung in den AGB oder eine Seite, die erst nach Login sichtbar wird. Impressum und Datenschutzerklärung gehören auf getrennte Seiten — sie beantworten unterschiedliche Fragen und werden unterschiedlich aktualisiert.
Was bei einem fehlenden Impressum droht
Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist auf Antrag strafbar — theoretisch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 23). Das klingt dramatisch; in der Praxis sind Strafverfahren wegen fehlender Impressums-Angaben selten.
Die realistischen Risiken liegen woanders: Mitbewerber und Konsumentenschutzorganisationen können zivilrechtlich gegen unlauteres Verhalten vorgehen. Bei deutscher Kundschaft drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Und nicht zu unterschätzen: Eine Website ohne nachvollziehbaren Betreiber wirkt auf potenzielle Kundschaft schlicht unseriös — der Vertrauensschaden kostet mehr als jede Busse.
Vorlage, Generator oder selbst schreiben?
Für eine Einzelfirma mit einfacher Website reicht im Prinzip eine sorgfältig ausgefüllte Impressum-Vorlage. Die Schwäche von Vorlagen zeigt sich später: Sie veralten unbemerkt, niemand pflegt sie nach, und sie passen nicht zu den übrigen Rechtstexten der Website.
Ein Impressum-Generator spielt seine Stärke dort aus, wo das Impressum Teil eines Gesamtpakets ist: konsistent mit der Datenschutzerklärung, in allen Sprachversionen der Website vorhanden und bei Änderungen zentral nachgeführt. Denn das Impressum ist ohnehin nur die halbe Miete — was in die Datenschutzerklärung für Schweizer Websites gehört, habe ich separat beschrieben. Ein Anwalt ist für ein Impressum allein dagegen kaum je nötig; die Angaben sind Fakten, keine Auslegungsfragen.
Was Aiara hier konkret tut
Aiara generiert das Impressum automatisch aus dem Fragebogen — zusammen mit der Datenschutzerklärung, aus denselben Angaben, ohne doppelte Erfassung. Rechtsform, Handelsregister-Angaben, UID-Nummer und Kontaktdaten werden einmal erfasst und in beide Rechtstexte übernommen. Das Ergebnis liegt in vier Sprachen vor (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch) und bleibt synchron: Ändert sich die Adresse oder die Rechtsform, wird sie an einer Stelle angepasst und ist überall aktuell. Für Webagenturen mit vielen Kundenwebsites ist genau das der Unterschied zwischen «einmal sauber aufgesetzt» und «dauerhaft korrekt».
Häufige Fragen
Ist ein Impressum in der Schweiz Pflicht?
Nicht für jede Website — aber für fast jede geschäftliche. Eine allgemeine Impressumspflicht wie in Deutschland kennt die Schweiz nicht. Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verlangt aber bei Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr klare und vollständige Angaben zu Identität und Kontaktadresse, einschliesslich E-Mail. Praktisch trifft das auf nahezu jede Website zu, über die Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Reicht ein Kontaktformular statt E-Mail-Adresse?
Nein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangt die Angabe der Kontaktadresse ausdrücklich «einschliesslich derjenigen der elektronischen Post» — also eine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular kann die E-Mail-Adresse ergänzen, aber nicht ersetzen. Wer nur ein Formular anbietet, erfüllt die Anforderung nicht.
Muss ich als Einzelfirma ein Impressum haben?
Sobald Sie über Ihre Website Waren oder Dienstleistungen anbieten, ja. Anzugeben sind Vor- und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers — bei einem Handelsregistereintrag die eingetragene Firma —, die Geschäftsadresse und eine E-Mail-Adresse. Ein Künstlername oder blosser Markenname ohne bürgerlichen Namen genügt nicht.
Gilt für Schweizer Websites das deutsche Impressumsrecht?
Wenn sich Ihr Angebot erkennbar an Kundschaft in Deutschland richtet — etwa durch Versand nach Deutschland, Euro-Preise oder gezielte Werbung —, kann deutsches Recht anwendbar sein. Das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz ist strenger als das Schweizer Recht und verlangt zusätzlich Vertretungsberechtigte, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Schweizer Websites mit deutscher Kundschaft fahren am sichersten, wenn sie den strengeren deutschen Standard erfüllen.
Wo muss das Impressum auf der Website stehen?
Es muss leicht auffindbar und von jeder Seite aus erreichbar sein — in der Praxis heisst das: ein klar beschrifteter Link im Footer, der auf eine eigene Impressum-Seite führt. Ein Impressum, das nur auf der Startseite verlinkt ist, in einem PDF steckt oder hinter einem Login liegt, erfüllt die Anforderung nicht.
Bereit für sauberen Cookie-Consent?
Aiara macht Cookie-Banner, Datenschutzerklärung und Impressum für Ihre Webseite — DSG- und DSGVO-konform.
Aiara entdeckenWeitere Beiträge

28. Mai 2026 · 8 Min. Lesezeit
Newsletter DSG-konform: Double-Opt-in in der Schweiz richtig umsetzen

5. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit
Consent-Log: Wie lange muss ich Cookie-Einwilligungen aufbewahren?

3. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit