CHSchweizDatenschutzgesetz

DSG

Revidiertes Schweizer Datenschutzgesetz

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Es ist milder als die DSGVO, hat aber eine Eigenheit, die viele unterschätzen: Gebüsst werden natürliche Personen.

DSG auf einen Blick

In Kraft
Seit 1. September 2023
Aufsicht
EDÖB
Sanktion
Bis CHF 250 000 gegen verantwortliche Personen
Modell
Transparenz, Widerspruch für die meisten Cookies

Was ist das revidierte DSG?

Das revidierte Datenschutzgesetz löste 2023 das Gesetz von 1992 ab und näherte die Schweiz an europäisches Niveau an — ohne es zu kopieren. Es verlangt Transparenz, Datensparsamkeit und Sicherheit, kennt aber für die meisten Cookies keine vorherige Einwilligungspflicht wie die ePrivacy-Richtlinie.

Der entscheidende Unterschied liegt bei der Sanktion. Nicht das Unternehmen wird gebüsst, sondern die verantwortliche natürliche Person — bis zu 250 000 Franken, auf Antrag und bei Vorsatz. Das trifft Geschäftsführung oder Datenschutzverantwortliche persönlich.

Wen betrifft das DSG?

Jede Bearbeitung mit Bezug zur Schweiz

Das Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken — auch wenn das Unternehmen im Ausland sitzt.

Unabhängig von der Unternehmensgrösse

Es gibt keine Bagatellgrenze. Erleichterungen bestehen nur beim Bearbeitungsverzeichnis für Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden.

Auch bei rein interner Nutzung

Personendaten von Mitarbeitenden, Bewerbenden und Kundschaft fallen ebenso darunter wie Website-Daten.

Was verlangt das DSG von einer Website?

1

Transparente Information

Betroffene müssen bei der Beschaffung erfahren, wer welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet und wohin sie fliessen — insbesondere bei Bekanntgabe ins Ausland.

2

Widerspruch gegen Profiling

Bei Profiling mit hohem Risiko braucht es eine ausdrückliche Einwilligung. Für gewöhnliches Tracking genügt in der Regel eine Widerspruchsmöglichkeit.

3

Auskunftsrecht

Jede Person kann kostenlos erfahren, welche Daten über sie bearbeitet werden. Die Frist beträgt 30 Tage.

4

Datensicherheit

Angemessene technische und organisatorische Massnahmen sind Pflicht; Verletzungen der Datensicherheit müssen dem EDÖB gemeldet werden.

5

Auftragsbearbeitung regeln

Wer Daten durch Dritte bearbeiten lässt, braucht einen Vertrag zur Auftragsbearbeitung — auch für Analysewerkzeuge und Hosting.

Die Lösung

Wie erfüllt Aiara das DSG?

Aiara ist für die Schweiz gebaut, nicht für die Schweiz angepasst. Das zeigt sich an Stellen, die europäische Anbieter gar nicht kennen.

Rechtstexte nach Schweizer Recht

Die Datenschutzerklärung nennt die Artikel des revidierten Gesetzes, nicht nur die DSGVO — und deckt beides ab, wenn Sie auch EU-Kundschaft haben.

Impressum nach Schweizer Vorgaben

Aiara erzeugt ein Impressum nach den Anforderungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das die meisten Vorlagen aus Deutschland verfehlen.

Risiko-Radar nach EDÖB-Leitfaden

Eine Prüfung entlang Anhang A des EDÖB-Leitfadens zeigt, wo Ihre Website vom empfohlenen Vorgehen abweicht — mit konkreten Hinweisen statt einer Ampel.

Auskunftsbegehren im Dashboard

Anfragen betroffener Personen lassen sich erfassen und fristgerecht abarbeiten, statt in einem Postfach unterzugehen.

Auftragsbearbeitungsvertrag im Selbstbedienungsverfahren

Der Vertrag lässt sich direkt abschliessen und mit Prüfsumme herunterladen — ohne E-Mail-Verkehr und Wartezeit.

Daten bleiben in der Schweiz

Betrieb und Speicherung erfolgen bei einem Schweizer Anbieter. Für die Bekanntgabe ins Ausland braucht es damit keine zusätzliche Rechtfertigung.

Sie wollen zuerst die Rechtslage verstehen? Der Ratgeber erklärt Geltungsbereich, Pflichten und den EDÖB-Leitfaden im Detail.

Zum DSG-Ratgeber

Häufige Fragen zu DSG

Amtliche Quellen

Diese Seite fasst die Rechtslage allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.